ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB)
1.1. Romy Feist wird im Folgenden kurz als „Fotografin“ bezeichnet, der/die Vertragspartner/in kurz als „Kunde/in“. Die Bezeichnung „Dritte“ beschreibt Personen bzw. Unternehmen die in keinem Verhältnis zur Fotografin innerhalb des jeweiligen Auftrages stehen. „Fotos“ im Sinne dieser vorliegenden Geschäftsbedingungen sind alle von der Fotografin hergestellten Produkte, egal in welcher technischen Form oder in welchem Medium sie erstellt wurden oder vorliegen (Negative, gedruckte oder belichtete Papierbilder, gedruckte oder belichtete Bilder in Fotobüchern und Hochzeitsalben, digitale Bilder in Onlinegalerien oder auf sonstigen Datenträgern, Videos, etc.) „AGB“ bezeichnet die Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
1.2. Die Fotografin erbringt ihre Leistungen ausschließlich auf der Grundlage der nachfolgenden a. Diese gelten – sofern keine Änderung durch die Fotografin schriftlich bekannt gegeben wird – auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.
1.3. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Eine unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die eher ihrem Sinn und Zweck am nächsten kommt, zu ersetzen.
1.4. Angebote der Fotografin sind freibleibend und unverbindlich.
1.5 Vertragspartnerin für alle Rechtsgeschäfte ist das Einzelunternehmen Frau Feist, Höf 15, 4182 Waxenberg, www.fraufeist.at, hallo@fraufeist.at vertreten durch Romy Feist
2. Urheberrechtliche Bestimmungen
2.1 Alle Urheber- und Leistungsschutzrechte des Lichtbildherstellers (§§1, 2 Abs. 2, 73ff UrhG) stehen der Fotografin zu. Nutzungsbewilligungen (Veröffentlichungsrechte etc.) gelten nur bei ausdrücklicher Vereinbarung als erteilt. Die Vertragspartner erwerben in diesem Fall eine einfache (nicht exklusive und nicht ausschließende), nicht übertragbare (abtretbare) Nutzungsbewilligung für den ausdrücklich vereinbarten Verwendungszweck und innerhalb der vereinbarten Grenzen (zeitliche und örtliche Beschränkung etc.). Insbesondere bei Hochzeiten erwirbt der Kunde an den Bildern nur die Nutzungsrechte für den Privatgebrauch, nicht jedoch eine exklusive Werknutzungsbewilligung oder ein Werknutzungsrecht. Das Recht auf Vervielfältigung und der Weitergabe an Dritte wird für private Zwecke eingeräumt. Der Kunde ist nicht berechtigt das Werk anders als vereinbart zu verwenden. Die Rechte, die der Kunde im Rahmen der Werknutzungsbewilligung erhält, sind nicht an Dritte übertragbar.
2.2 Die gewerbliche Nutzung, der gewerbliche Weiterverkauf, der gewerbliche Verleih von Waren der Fotografin bzw. deren Verwendung bei öffentlichen Aufführungen oder in Fotowettbewerben bedürfen in jedem Fall vorab der schriftlichen Genehmigung durch die Fotografin.
2.3 Der/die Vertragspartner/in ist bei jeder Nutzung (Vervielfältigung, Verbreitung, Sendung etc.) verpflichtet, die Herstellerbezeichnung (Namensnennung) bzw. den Copyrightvermerk im Sinn des WURA (Welturheberrechtsabkommen) deutlich und gut lesbar (sichtbar), insbesondere nicht gestürzt und in Normallettern, unmittelbar beim Lichtbild und diesem eindeutig zuordenbar anzubringen wie folgt: Foto: (c) Frau Feist. Jedenfalls gilt diese Bestimmung als Anbringung der Herstellerbezeichnung im Sinn des § 74 Abs 3. UrhG. Ist das Lichtbild auf der Vorderseite (im Bild) signiert, ersetzt die Veröffentlichung dieser Signatur nicht den vorstehend beschriebenen Herstellervermerk.
2.4 Jegliche technische Veränderung von gelieferten Fotodaten (Bildbearbeitung, Ausschnitts Änderung, u. ä.) wird ausdrücklich untersagt.
2.4 Die Nutzungsbewilligung gilt erst im Fall vollständiger Bezahlung des vereinbarten Aufnahme- und Verwendungshonorars und nur dann als erteilt, wenn eine ordnungsgemäße Herstellerbezeichnung / Namensnennung (Punkt 2.2 oben) erfolgt.
2.5 Im Fall einer Veröffentlichung ist ein kostenloses Belegexemplar zuzusenden. Bei Veröffentlichung im Internet ist der Fotografin die Webadresse mitzuteilen.
3. Eigentum am Filmmaterial – Archivierung
3.1. Das Eigentum an den Bilddateien steht der Fotografin zu. Digitale Originaldateien (RAW-Dateien) stehen im Eigentum der Fotografin. Ein Recht auf Übergabe digitaler Bilddateien besteht nur nach ausdrücklich schriftlicher Vereinbarung und betrifft – sollte keine abweichende Vereinbarung bestehen – nur eine Auswahl und nicht sämtliche, von der Fotografin hergestellte Bilddateien. Der Kunde hat kein Anrecht auf Originale, wenn nicht anders vereinbart, sondern lediglich auf die von der Fotografin entwickelten und/oder bearbeiteten Werke (in digitaler Form als JPG-Datei und/oder als, wenn nicht anders vereinbart, kostenpflichtige Abzüge). Jedenfalls gilt die Nutzungsbewilligung nur im Umfang des Punktes 2.1 als erteilt.
3.2 Eine Vervielfältigung oder Verbreitung von Lichtbildern in Onlinedatenbanken, in elektronischen Archiven, im Internet oder in Intranets, welche nicht nur für den internen Gebrauch des/der Vertragspartner/in bestimmt sind, auf CD-ROM, USB-Stick oder ähnlichen Datenträgern ist nur auf Grund einer besonderen Vereinbarung zwischen der Fotografin und dem/der Vertragspartner/in gestattet. Das Recht auf eine Sicherheitskopie bleibt hiervon unberührt.
3.3 Die Fotografin wird die Aufnahme ohne Rechtspflicht für die Dauer von einem Jahr archivieren. Im Fall des Verlusts oder der Beschädigung stehen dem/der Vertragspartner/in keinerlei Ansprüche zu.
4. Kennzeichnung
4.1 Die Fotografin ist berechtigt, die Lichtbilder sowie die digitalen Bilddateien in jeder ihm geeignet erscheinenden Weise (auch auf der Vorderseite) mit seiner Herstellerbezeichnung zu versehen. Der/die Vertragspartner/in ist verpflichtet, für die Integrität der Herstellerbezeichnung zu sorgen und zwar insbesondere bei erlaubter Weitergabe an Dritte (Drucker etc.). Erforderlichenfalls ist die Herstellerbezeichnung anzubringen bzw. zu erneuern. Dies gilt insbesondere auch für alle bei der Herstellung erstellten Vervielfältigungsmittel bzw. bei der Anfertigung von Kopien digitaler Bilddateien.
4.2 Der/die Vertragspartner/in ist verpflichtet, digitale Lichtbilder so zu speichern, dass die Herstellerbezeichnung mit den Bildern elektronisch verknüpft bleibt, sodass sie bei jeder Art von Datenübertragung erhalten bleibt und die Fotografin als Urheber der Bilder klar und eindeutig identifizierbar ist.
5. Nebenpflichten
5.1 Für die Einholung allenfalls erforderlicher Werknutzungsbewilligungen Dritter (abgebildete Gegenstände z. B.: Werke der Bildenden Kunst, Muster, Marken, Gebäude etc.) und die Zustimmung zur Abbildung von Personen hat der/die Vertragspartner/in zu sorgen. Er hält die Fotografin diesbezüglich schad- und klaglos, insbesondere hinsichtlich von Ansprüchen aus dem Recht auf das eigene Bild gem. § 78 UrhG sowie hinsichtlich von Verwendungsansprüchen gem. § 1041 ABGB. Die Fotografin garantiert die Zustimmung von Berechtigten nur im Fall ausdrücklicher schriftlicher Zusage für die vertraglichen Verwendungszwecke (Punkt 2.1).
5.2 Sollte die Fotografin vom/von Vertragspartner/in mit der elektronischen Bearbeitung fremder Lichtbilder beauftragt werden, so versichert der/die Auftraggeber/in, dass er/sie hierzu berechtigt ist und stellt die Fotografin von allen Ansprüchen Dritter frei, die auf eine Verletzung dieser Pflicht beruhen.
5.3 Der/die Vertragspartner/in verpflichtet sich, etwaige Aufnahmeobjekte unverzüglich nach der Aufnahme wieder abzuholen. Werden diese Objekte nach Aufforderung nicht spätestens nach zwei Werktagen abgeholt, ist die Fotografin berechtigt, Lagerkosten zu berechnen oder die Gegenstände auf Kosten des/der Vertragspartner/in einzulagern. Transport- und Lagerkosten gehen hierbei zu Lasten des/der Vertragspartner/in.
5.4 Sofern von fotografierten Personen unter Hinweis auf deren Persönlichkeitsrecht eine Verwendung einzelner Bilder untersagt wird, erhöht sich der Vertragspreis infolge der erhöhten Abwicklungsaufwendungen um 15%.
6. Verlust und Beschädigung
6.1 Im Fall des Verlusts oder der Beschädigung von über Auftrag hergestellten Aufnahmen (Diapositive, Negativmaterial, digitale Bilddateien) haftet die Fotografin – aus welchem Rechtstitel immer – nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Haftung ist auf eigenes Verschulden und dasjenige seiner Bediensteten beschränkt; für Dritte (Labors etc.) haftet die Fotografin nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit bei der Auswahl. Jede Haftung ist auf die Materialkosten und die kostenlose Wiederholung der Aufnahmen (sofern und soweit dies möglich ist) beschränkt. Weitere Ansprüche stehen dem/der Vertragspartner/in nicht zu; die Fotografin haftet insbesondere nicht für allfällige Reise- und Aufenthaltsspesen sowie für Drittkosten (Modelle, Assistenten, Visagisten und sonstiges Aufnahmepersonal) oder für entgangenen Gewinn, Folge- und immaterielle Schäden. Schadenersatzansprüche in Fällen leichter Fahrlässigkeit sind ausgeschlossen. Der Kunde trägt das Risiko für alle Umstände, die nicht in der Person der Fotografin liegen. Dazu zählen insbesondere die Wetterlage bei Außenaufnahmen, der Ausfall von Modellen sowie Reisebehinderungen. In Fällen der höheren Gewalt trifft die Fotografin ebenfalls keine Haftung. Ist es der Fotografin nicht möglich, z. B.: auf Grund von Krankheit, Unfall, höherer Gewalt, etc. den Termin wahrzunehmen so hält er sich dadurch Schad- und Klaglos indem er nachweislich (wenn vom Kunden gewünscht) bei drei Berufsfotografen um Vertretung ersucht, welche auf eigene Rechnung Leistungen erbringen. In Fällen höherer Gewalt, Umständen die nicht vom Fotografen verschuldet sind bzw. wurden, nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführten Situationen, z. B.: schweren Erkrankungen oder Unfällen, in denen es dem Fotografen nicht zumutbar ist eine Vertretung zu organisieren hat der Kunde keinen Anspruch auf Schadenersatz oder sonstige Ansprüche die durch den Vertrag entstanden sind. Handelt es sich in diesem Fall um ein Fixgeschäft steht dem Kunden die Wandlung zu und die Fotografin gibt die Anzahlung so bald es ihm möglich ist zurück. Handelt es sich nicht um ein Fixgeschäft wird die Fotografin so bald wie möglich mit dem Kunden einen neuen Termin vereinbaren.
Sollte dies länger dauern als vier Wochen so steht dem Kunden die Wandlung zu. Ist der Kunde Unternehmer so ist jegliche Haftung für andere als Personenschäden ausgeschlossen.
6.2 Punkt 6.1 gilt entsprechend für den Fall des Verlusts oder der Beschädigung übergebener Vorlagen (Filme, Layouts, Display-Stücke, sonstige Vorlagen etc.) und übergebener Produkte und Requisiten. Wertvollere Gegenstände sind vom/von Vertragspartner/in zu versichern.
7. Vorzeitige Auflösung
Die Fotografin ist berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung aus wichtigen Gründen aufzulösen. Von einem wichtigen Grund ist insbesondere dann auszugehen, wenn über das Vermögen des/der Vertragspartners/in ein Konkurs oder Ausgleichsverfahren eröffnet oder ein Antrag auf Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wird oder wenn der Kunde seine Zahlungen einstellt, bzw. berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität des/der Vertragspartners/in bestehen und dieser nach Aufforderung der Fotografin weder Vorauszahlungen noch eine taugliche Sicherheit leistet, bzw. wenn die Ausführung der Leistung aus Gründen, welche vom/con Vertragspartner/in zu vertreten sind, unmöglich oder trotz Setzung einer 14tägigen Nachfrist weiters verzögert wird, bzw. der/die Vertragspartner/in trotz schriftlicher Abmahnung mit einer Nachfristsetzung von 14 Tagen fortgesetzt gegen wesentliche Verpflichtungen aus dem Vertrag, wie etwa der Zahlung eines fällig gestellten Teilbetrages oder Mitwirkungspflichten, verstößt.
8. Leistung und Gewährleistung
8.1 Die Fotografin wird den erteilten Auftrag sorgfältig ausführen. Er kann den Auftrag auch – zur Gänze oder zum Teil – durch Dritte ausführen lassen. Die Fotografin kann eine Person zur Unterstützung mitbringen, ist dazu jedoch nicht verpflichtet und haftet nicht für einen Ausfall dieser Person, falls eine Unterstützung bereits angekündigt wurde. Sofern der/die Vertragspartner/in keine schriftlichen Anordnungen trifft, ist die Fotografin hinsichtlich der Art der Durchführung des Auftrages frei. Dies gilt insbesondre für die Bildgestaltung, die Auswahl der Fotomodelle, des Aufnahmeortes und der angewendeten fotografischen Mittel. Wird vom Kunden kein besonderer Stil für die Arbeit schriftlich vorgegeben so ist die Fotografin berechtigt den Bild Stil nach seinem Ermessen zu wählen. Abweichungen von früheren Lieferungen stellen als solche keinen Mangel dar.
8.2 Besteht der/die Kunde/in auf eine gewisse Art der Durchführung die die Fotografin als unrichtig erachtet und den Kunden darauf hinweist, so hat der Kunde dafür die volle Verantwortung im Sinne des §1168a ABGB zu tragen. Der Kunde hat 6 Werktage nach Lieferung Zeit um Beanstandungen bekanntzugeben. Diese haben schriftlich zu erfolgen. Hat der Kunde keine Angaben über den gewünschten Bildstil gemacht, so sind Beanstandungen deswegen nichtig (siehe Punkt VII Abs. 1). Nach Ablauf dieser Frist gilt die Leistung als auftragsgemäß erbracht. Dem Kunden steht als erstes ein Verbesserungsanspruch zu. Ist eine Verbesserung nicht möglich erhält der Kunde Anspruch auf Preisminderung. Ist der Kunde Unternehmer wird die Gewährleistung ausgeschlossen.
8.3 Für Mängel, die auf unrichtige oder ungenaue Anweisungen des/der Vertragspartners/in zurückzuführen sind, wird nicht gehaftet (§ 1168a ABGB). Jedenfalls haftet die Fotografin nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
8.4 Es kann nicht garantiert werden, dass alle anwesenden Gäste z.B. bei Hochzeiten oder sonstigen Fotoreportagen abgelichtet werden. Die Fotografin ist stets bemüht, dies zu erreichen, wenn dies vom/von Vertragspartner/in erwünscht ist.
8.5 Der/die Vertragspartner/in trägt das Risiko für alle Umstände, die nicht in der Person der Fotografin liegen, wie Wetterlage bei Außenaufnahmen, rechtzeitige Bereitstellung von Produkten und Requisiten, Ausfall von Modellen, Reisebehinderungen etc.
8.6 Sendungen reisen auf Kosten und Gefahr des/der Vertragspartners/in.
8.7 Für unerhebliche Mängel wird nicht gehaftet. Farbdifferenzen bei Nachbestellung gelten nicht als erheblicher Mangel. Punkt 6.1 gilt entsprechend.
8.8 Für feste Auftragstermine wird nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung gehaftet. Im Fall allfälliger Lieferverzögerungen gilt 6.1 entsprechend.
8.9 Allfällige Nutzungsbewilligungen der Fotografin umfassen nicht die öffentliche Aufführung von Tonwerken in jedweden Medien.
8.10 Die Fotografin haftet für Lichtbeständigkeit und Dauerhaftigkeit der Fotos nur im Rahmen der Garantieleistungen der Hersteller des Fotomaterials. Für Verfärbungen im Falzbereich und auf Vorder- und Rückseite von Fotobüchern und Hochzeitsalben übernimmt die Fotografin keine Haftung. Sollte die gelieferte Ware einen Fehler haben, so ist sie an die Fotografin zurückzusenden, mit beiliegender Mitteilung um welchen Fehler es sich handelt. Die Fotografin wird, soweit möglich, für die Beseitigung des Fehlers sorgen oder Ersatz liefern. Bei fehlgeschlagener Fehlerbeseitigung bzw. Ersatzlieferung kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder den Preis mindern. Die Gewährleistung erfolgt nach den gesetzlichen Regelungen.
8.11 Bei Fotoabzügen und Drucken jeder Art, die aus einer digitalen Datei erstellt wurden, sowie bei Reproduktionen, Nachbestellungen und Vergrößerungen im Vergleich zu einer Vorlage oder zu ursprünglich gelieferter Bilder, können sich Farbdifferenzen ergeben. Dies ist kein Fehler des Werkes und eine Reklamation ist hierdurch nicht berechtigt.
9. Werklohn / Honorar
9.1 Mangels ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung steht der Fotografin ein Werklohn (Honorar) nach seinen jeweils gültigen Preislisten, sonst ein angemessenes Honorar, zu. Für die Herstellung der Fotos gilt das vereinbarte Honorar..
9.2 Das Honorar steht auch für Layout- oder Präsentationsaufnahmen sowie dann zu, wenn eine Verwertung unterbleibt oder von der Entscheidung Dritter abhängt. Auf das Aufnahmehonorar werden in diesem Fall keine Preisreduktionen gewährt.
9.3 Alle Material- und sonstigen Kosten (Requisiten, Produkte, Modelle, Reisekosten, Aufenthaltsspesen, Visagisten etc.), auch wenn deren Beschaffung durch die Fotografin erfolgt, sind gesondert zu bezahlen.
9.4 Wünscht der Kunde während oder nach der Aufnahmeproduktion Änderungen, so hat er die Mehrkosten zu tragen.
9.5 Konzeptionelle Leistungen (Beratung, Layout, sonstige grafische Leistungen etc.) sind im Aufnahmehonorar nicht enthalten. Dasselbe gilt für einen überdurchschnittlichen organisatorischen Aufwand oder einen solchen Besprechungsaufwand.
9.6 Nimmt Der/die Vertragspartner/in von der Durchführung des erteilten Auftrages aus in seiner Sphäre liegenden Gründen Abstand, steht der Fotografin mangels anderer Vereinbarung das vereinbarte Entgelt in Höhe von 50 % zu. Im Fall unbedingt erforderlicher Terminveränderungen (z. B. aus Gründen der Wetterlage) ist ein dem vergeblich erbrachten bzw. reservierten Zeitaufwand entsprechendes Honorar und alle Nebenkosten zu bezahlen. Im Falle der Unmöglichkeit (z. B.: Krankenhausaufenthalt oder schwerere Krankheit) fallen nur die der Fotografin schon entstandenen Nebenkosten an wenn der Kunde die Unmöglichkeit belegen kann z. B.: durch ein ärztliches Attest.
9.7 Der/die Vertragspartner/in verzichtet auf die Möglichkeit der Aufrechnung. Dies gilt jedoch nicht für den Fall der Zahlungsunfähigkeit der Fotografin sowie für Gegenforderungen, die im rechtlichen Zusammenhang mit den Forderungen der Fotografin stehen, gerichtlich festgestellt oder von der Fotografin anerkannt wurden.
9.8 Für eine spontane Verlängerung des Auftrags auf ausdrücklichen Wunsch des/der Vertragspartner/in wird ein Honorar für jede angefangene Verlängerungsstunde berechnet, insofern hierzu keine andere schriftliche Vereinbarung vor Auftragsbeginn getroffen wurde. Verzögert sich die Durchführung des Auftrags aus Gründen, die des/der Vertragspartner/in zu vertreten hat oder infolge höherer Gewalt oder Witterungseinflüssen, so kann die Fotografin eine angemessene Erhöhung des Honorars verlangen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des/der Vertragspartner/in kann die Fotografin auch Schadensersatzansprüche geltend machen.
9.9 Bei Fotoreportagen sind in der Arbeitszeit etwaige Zeiten für Aufbau und Vorbereitung enthalten. Pausen werden nach Absprache mit dem/der Vertragspartner/in vor Ort vereinbart, verlängern jedoch nicht den vereinbarten und gebuchten Zeitrahmen. Besonders bei Halb- oder Ganztagesbuchungen sind der Fotografin und ihrer Erfüllungsgehilfen angemessene Pausen inkl. Verpflegung zu gewähren.
10. Leistung, Bezahlung, Anzahlung
10.1 Es gelten die Preise und Leistungen der aktuellen Preisliste. Abweichungen von der Bildpreisliste sind schriftlich festzuhalten. Die Preise sind Umsatzsteuerpflichtig. Nach der Grundbearbeitung stellt die Fotografin dem Kunden eine Online-Galerie für zur Verfügung. Nach Übermittlung der Online-Galerie ist die Zahlung per Überweisung fällig. Falls die voraussichtliche Auftragssumme 600,00 € überschreitet, ist bei der Auftragserteilung eine Akontozahlung in der Höhe von 300,00 € zu leisten.
10.2 Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten umfassen, ist die Fotografin berechtigt, nach Lieferung jeder Einzelleistung Rechnung zu legen.
10.3 Bei Zahlungsverzug des/der Vertragspartners/in ist die Fotografin – unbeschadet übersteigender Schadenersatzansprüche – berechtigt, Verzugszinsen in der Höhe von 5 Prozent über dem Basiszinssatz jährlich zu verrechnen.
10.4 Soweit gelieferte Bilder ins Eigentum des/der Vertragspartners/in übergehen, geschieht dies erst mit vollständiger Bezahlung des Aufnahmehonorars samt Nebenkosten. In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts liegt kein Rücktritt vom Vertrag, außer dieser wird ausdrücklich erklärt, vor.
11. Datenschutz
Der/die Vertragspartner/in erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass die Fotografin die von ihm bekanntgegebenen Daten (Name, Adresse, E-Mail, Daten für Kontoüberweisungen, Telefonnummer) für Zwecke der Vertragserfüllung und Betreuung sowie für eigene Werbezwecke automationsunterstützt ermittelt, speichert und verarbeitet. Weiters ist Der/die Vertragspartner/in einverstanden, dass ihm elektronische Post zu Werbezwecken bis auf Widerruf zugesendet wird. Detailliertere Informationen zum Datenschutz finden Sie auf meiner Homepage unter der Datenschutzerklärung.
12. Verwendung von Bildnissen zu Werbezwecken des Fotografen
Die Fotograf ist – sofern keine ausdrückliche gegenteilige schriftliche Vereinbarung besteht (Auftragsbestätigung) – berechtigt von ihm hergestellte Lichtbilder zur Bewerbung ihrer Tätigkeit uneingeschränkt zu verwenden. Der/die Vertragspartner/in wurde darüber von der Fotografin vor Auftragserteilung ausreichend in Kenntnis gesetzt, erteilt zur Veröffentlichung zu Werbezwecken der Fotografin seine ausdrückliche und unwiderrufliche Zustimmung und verzichtet auf die Geltendmachung jedweder Ansprüche, insbesondere aus dem Recht auf das eigene Bild gem. § 78 UrhG sowie auf Verwendungsansprüche gem. § 1041 ABGB.
13. Lieferung
Die Fotografin behält sich eine Vorauswahl der Bilder nach technischen Aspekten vor, so werden z. B.: unscharfe, falsch belichtete Bilder, etc. im Vorherein aussortiert und nicht dem Kunden zur übermittelt. Die Lieferung des Werkes erfolgt nach Vereinbarung entweder über das Internet als Download oder dem/der Vertragspartner/in wird ein USB-Stick übergeben. Digitale Werke werden mit einer Bildsignatur (Metadaten) versehen welche vom Kunden nicht entfernt werden dürfen. Angaben über eine Lieferzeit sind nur verbindlich wenn ein konkreter Termin ausdrücklich und schriftlich von der Fotografin zugesichert wurde. Bei einem vereinbarten Termin haftet die Fotografin nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit bei Fristversäumnis, ausdrücklich nicht bei höherer Gewalt.
14. Storno
14.1 Für Stornierungen gilt folgende Tabelle (Basishonorar ohne Nebenkosten):
12 Monate vor Buchungstermin 10% des Basishonorars; 6 Monate vor Buchungstermin 20% des Basishonorars; 3 Monate vor Buchungstermin 30% des Basishonorars; 1 Monat vor Buchungstermin 50% des Basishonorars, 2 Wochen vor Buchungstermin 90% und ab 1 Woche vor Buchungstermin 100% des Basishonorars.
14.2 Durch den Auftrag anfallende Kosten und Auslagen sind nicht im Honorar enthalten und gehen zu Lasten des/der Vertragspartner/in.
15. Salvatorische Klausel
Ist eine Bestimmung dieser AGB rechtsunwirksam so berührt sie die Rechtswirksamkeit der anderen Bestandteile der AGB nicht. Die Fotografin verpflichtet sich, falls eine Bestimmung dieser AGB rechtsunwirksam ist, diese Bestimmung durch eine rechtswirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem gewollten Willen am nächsten kommt und dem gewollten Zweck am besten entspricht.
16. Schlussbestimmungen
16.1 Für alle gegen einen/er Vertragspartner/in der Fotografin, der im Inland ihren Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Ort der Beschäftigung hat, erhobenen Klagen ist eines jener Gerichte zuständig, in dessen Sprengel der Verbraucher seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Ort der Beschäftigung hat. Für Verbraucher, die im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses keinen Wohnsitz in Österreich haben, gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.
16.2 Allfällige Regressforderung, die Vertragspartner oder Dritte aus dem Titel der Produkthaftung im Sinne des PHG gegen der Fotografin richten, sind ausgeschlossen, es sei denn, der Regressberechtigte weist nach, dass der Fehler in der Sphäre der Fotografin verursacht und zumindest grob fahrlässig verschuldet wurde. Im Übrigen ist österreichisches materielles Recht anzuwenden. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts wird ausgeschlossen. Die Vertragssprache ist deutsch. Liegen die Voraussetzungen des Artikels 5 Abs. 2 des Europäischen Schuldvertragsübereinkommens (EVÜ), nicht aber ein Fall des Artikels 5 Abs. 4 in Verbindung in Abs. 5 EVÜ vor, so führt die Rechtswahl nicht dazu, dass dem Vertragspartner der durch die zwingenden Bestimmungen des Rechts des Staates, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, gewährte Schutz entzogen wird.
16.3 Durch die Auftragserteilung erkennt der Kunde diese AGB an.